
Wichtige Information bezügl. des statistischen Warenwerts in der Ausfuhranmeldung, veröffentlicht vom statistischen Bundesamt!
Danach muß in der Anmeldung das Feld "Statistischer Wert" gefüllt werden und darf nicht gleich Null sein.
Hier der Original Text wie er uns übermittelt wurde.
Das neue Release ATLAS 8.4 wird voraussichtlich am 10. März 2012 zusammen mit dem Release AES 2.1 in den Echtbetrieb überführt.
Informationen zur EORI Nummer:
EORI-Nummer ist ab 10. März zwingende Voraussetzung
Grundsätzlich benötigen all diejenigen eine EORI-Kennnummer, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind - dies betrifft insbesondere den Import, den Export und den Versand.
EORI-Nummer ersetzt die (nationale) Zollnummer.
EORI-Nummer erforderlich für alle ATLAS-Teilnehmer und sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, die am Zollverkehr teilnehmen.
Dei EORI-Nummer ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung von ATLAS Release 8.4 und AES Release 2.1
Die EORI-Nummer ergibt sich aus der Zollnummer (n7)plus führendes Länderkennzeichen (z.B. DE) c EORI-Nummer (an..17)
EORI-Nummer nur für (rechtsfähige) Wirtschaftsbeteiligte.
Hier können sie prüfen ob sie eine gültige EORI-Nummer haben: Zur Prüfung
Die nicht registrierten Versender müssen vor Verladung Ihre Luftfracht einer Sicherheitskontrollmaßnahme unterziehen
lassen. Diese Sicherheitskontrollmaßnahme ist kostenpflichtig!
Additive künftig im Steueraussetzungsverfahren. Dies hat zur Folge, dass künftig die Herstellung, Lagerung und Beförderung von Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur den Regelungen von §§ 4 ff. des Energiesteuergesetzes (Steueraussetzungsverfahren) unterliegen. Infolgedessen bedarf derjenige, der Energieerzeugnisse der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur herstellen (§ 6 EnergieStG) oder lagern (§ 7 EnergieStG) will, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung einer Erlaubnis. Additive sind dann unter Anwendung des IT-Verfahrens EMCS zu befördern. Die Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Juli 2012 in Kraft treten.
*Quelle: Zoll online, aktuelles aus den Fachbereichen.
Für den 1. Januar 2012 stehen Neubewertungen für bestehende Bewilligungen zu vereinfachten Verfahren bei Ein- und Ausfuhr an. Der Antragsteller für vereinfachte Verfahren muß nahezu alle Voraussetzungen erfüllen die auch ein "AEO-C" erfüllt bzw. nachweisen muß. Es ist also eine Überlegung Wert ob nicht gleich der Status AEO-C beantragt wird. Ist dieses Zertifikat beantragt oder bereits bewilligt reicht ein Hinweis darauf zur Erteilung der vereinfachten Verfahren aus.
Der Modernisierte Zollkodex wird spätestens am 24. Juni 2013 anwendbar sein.
Einer der Unterschiede zum jetzt noch gültigen ZK wird sein, daß der nichtpräferentielle Ursprung durch sogenannte Listenregeln bestimmt wird. Dies trifft auch und vor allem Zulieferer einer Wertschöpfungskette. Zitat vom IHK-Spezial International 9/2011: "Der Unternehmer wird zum Verwaltungsbeamten."
(letzte Aktualisierung dieser Seite am 14. Mai 2012)
Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 398/2012 des Rates vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China.Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen, betreffend Dihydromyrcenol mit Ursprung Indien. Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 27.1.2013 Siehe Amtsblatt C 135 vom 9.5.12
Beschluss der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, mit Ursprung in Belarus. Siehe Amtsblatt L 121 vom 8.5.12
Bevorstehendes Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen betreffend Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und bestimmte nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung VR China uns Taiwan. Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 13.12.2012Siehe Amtsblatt C 127 vom 1.5.12
Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 122 vom 27.4.12
Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbretter und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine. Siehe Amtsblatt C 120 vom 25.4.12
Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren in die Union von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein durchschnittlicher Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen gilt Siehe Amtsblatt C 119 vom 24.4.12
Bevorstehendes Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen betreffend Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan)mit Ursprung in VR China oder Kasachstan. Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 6.12.12 Siehe Amtsblatt C 119 vom 24.4.12
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. Siehe Amtsblatt L 110 vom 24.4.12
Bevorstehendes Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen betreffend Folien aus Polyethylenterephthalat (PET)mit Ursprung in Indien, Brasilien oder Israel. Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 7.11.2012Siehe Amtsblatt C 117 vom 21.4.12
Bevorstehendes Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen betreffend Dicyandiamid (DCD). Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 16.11.2012Siehe Amtsblatt C 116 vom 20.4.12
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zum Ausschluss des Unternehmens Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. aus dem Geltungsbereich der endgültigen Maßnahmen. Siehe Amtsblatt L 108 vom 20.4.12
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt L 106 vom 18.4.12
Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte gefrorene Erdbeeren mit Ursprung VR China. Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 18.4.2012. Siehe Amtsblatt C 110 vom 17.2.12
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt. Siehe Amtsblatt C 110 vom 17.4.12
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Siehe Amtsblatt C 103 vom 11.4.12
Mitteilung zu Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung unter anderem in Kasachstan. Siehe Amtsblatt C 102 vom 5.4.12
Einstellung des auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und der Ukraine. Siehe Amtsblatt C 96 vom 31.3.12
Bekanntmachung über Verpflichtungsangebote in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Änderung der Anschrift eines Unternehmens. Siehe Amtsblatt C 74 vom 13.3.12
Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 71 vom 9.3.12
Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 71 vom 9.3.12
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Maßgabe der vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation im WTO-Streitfall EG — Verbindungselemente (DS397) am 28. Juli 2011 erlassenen Empfehlungen und Entscheidungen. Siehe Amtsblatt C 66 vom 6.3.12
Berichtigung der Bekanntmachung zu Verpflichtungsangeboten in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Änderung der Anschrift eines Unternehmens. Siehe Amtsblatt C 64 vom 3.3.12
Berichtigung der Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt. Siehe Amtsblatt C 64 3.3.12
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 63 vom 2.3.12
Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Polyethylen-Terephthalat(PET). Tag des Außerkrafttretens ist der 28.2.2012. Siehe Amtsblatt C 57 vom 25.2.12
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt L 53 vom 25.2.12
Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien. Siehe Amtsblatt C 55 vom 24.2.12
Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand. Siehe Amtsblatt C 55 vom 24.2.12
Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 52 vom 22.2.12
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien. Siehe Amtsblatt C 44 vom 16.2.12
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 44 vom 16.2.12
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 41 vom 14.2.12
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland. Siehe Amtsblatt L 22 vom 25.1.12
Bekanntmachung des Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahme - Furfurylalkohol, mit Ursprung oder Ausfuhrland VR China. Tag des Außerkrafttretens ist der 10.12.2011 Siehe Amtsblatt C 19 vom 24.1.12
Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Siehe Amtsblatt C 18 vom 21.1.12
Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle. Siehe Amtsblatt L 8 vom 12.1.12
Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren. Siehe Amtsblatt
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 13/2012 des Rates vom 6. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien. Siehe Amtsblatt L 8 vom 12.1.12
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. Siehe Amtsblatt L5 vom 7.1.12
Verpflichtungsangebote in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Änderung der Anschrift eines Unternehmens. Siehe Amtsblatt C3 vom 6.1.12
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz gilt. Siehe Amtsblatt C3 vom 6.1.12
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11. Siehe Amtsblatt L 346 vom 30.12.11
Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung oder Ausfuhr aus Algerien, Belarus, Russland, Ukraine. Zeitpun kt des Ausserkrafttretens ist der 22.12.2011 Siehe Amtsblatt C 373 vom 21.12.11
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 373 vom 21.12.11
Mitteilung der Kommission bezüglich der Parteien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten, mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten, mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates aufrechterhaltenen, zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates geänderten und zuletzt mit der Verordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates verlängerten Antidumpingzoll befreit wurden: Umfirmierung oder Änderung der Firmenanschrift bestimmter befreiter Unternehmen. Siehe Amtsblatt C 371 vom 20.12.11
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 371 vom 20.12.11
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt L 336 vom 20.12.11
Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt L 332 vom 15.12.11
Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien. Siehe Amtsblatt L 330 vom 14.12.11
Bevorstehendes Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung Russische Föderation. Zeitpunkt des Ausserkrafttretens ist der 1.11.2012Siehe Amtsblatt C 363 vom 13.12.11
Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Peroxosulfate (Persulfate)mit Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika, Volksrepublik, China, Taiwan. Zeitpunkt des Außerkrafttreten ist der 12.10.2011Siehe Amtsblatt C 356 vom 6.12.11
Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China. Siehe Amtsblatt C 353 vom 3.12.11
Bekanntmachung über Verpflichtungsangebote in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren gegenüber den Einfuhren von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung. Siehe Amtsblatt C 346 vom 26.11.11
Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren in die Union von Citronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt. Siehe Amtsblatt C 346 vom 26.11.11
Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Siehe AmtsblattC 345 vom 25.11.11
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Siehe Amtsblatt C 345 vom 25.11.11
Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem ausführenden Hersteller bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren. Siehe Amtsblatt L 297 vom 16.11.11
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia. Siehe Amtsblatt L 293 vom 11.11.11
Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Siehe Amtsblatt L 292 vom 10.11.11
Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei. Siehe Amtsblatt C 320 vom 1.11.11
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Abdelkarim Hussein Mohamed AL-NASSER, Ibrahim Salih Mohammed AL-YACOUB, Hasan IZZ-AL-DIN (alias GARBAYA, Ahmed; alias SA-ID; alias SALWWAN, Samir), Khalid Shaikh MOHAMMED (alias ALI, Salem; alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah; alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith; alias WADOOD, Khalid Adbul), Gama'a Al-Islamiyya (alias Al-Gama'a al-Islamiyya) (Islamische Gruppe — IG), Holy Land Foundation for Relief and Development (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land), Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungsarmee), Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), Popular Front for the Liberation of Palestine-General Command (alias PFLP-General Command) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas), Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia (FARC) (Revolutionäre Armee von Kolumbien), Sendero Luminoso (SL) (Leuchtender Pfad), die in der Liste der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt. Siehe Amtsblatt C 137 vom 12.5.12
170. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/237/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 129 vom 4.5.12
Beschluss 2012/237/GASP des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen.Siehe Amtsblatt L 119 vom 4.5.12
Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen. Siehe Amtsblatt L 119 vom 4.5.12
Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar. Siehe Amtsblatt L 115 vom 27.4.12
Verordnung (EU) Nr. 354/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. Siehe Amtsblatt L 113 vom 25.4.12
Beschluss 2012/206/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien Siehe Amtsblatt L 110 vom 24.4.12
Beschluss 2012/205/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 110 vom 24.4.12
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 110 vom 24.4.12
169. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Siehe Amtsblatt L 108 vom 20.4.12
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates, umgesetzt mit dem Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, umgesetzt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 88 vom 24.3.12
Mitteilung an Fazal Rahim, der mit der Verordnung (EU) Nr. 215/2012 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde. Siehe Amtsblatt C 75 vom 14.3.12
Änderung des Beschlusses 2011/872/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findenSiehe Amtsblatt L 74 vom 14.3.12
166. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Siehe Amtsblatt L 74 vom 14.3.12
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Siehe Amtsblatt L 74 vom 14.3.12
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen in Côte d'Ivoire Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 71 vom 9.3.12
Durchführungsbeschluss 2012/144/GASP des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire. Siehe Amtsblatt L 71 vom 9.3.12
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire. Siehe Amtsblatt L 71 vom 9.3.12
165. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Siehe Amtsblatt L 61 vom 2.3.12
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/126/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 60 vom 29.2.112
Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. Siehe Amtsblatt L 55 vom 29.2.12
Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. Siehe Amtsblatt L 55 vom 29.2.12
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates, Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 59 vom 28.2.12
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch den Beschluss des Rates 2012/122/GASP bzw. die Verordnung (EU) Nr. 168/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 59 vom 28.2.12
Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe. Siehe Amtsblatt L 54 vom 28.2.12
Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Siehe Amtsblatt L 54 vom 28.2.12
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Siehe Amtsblatt L 54 vom 28.2.12
Beschluss 2012/98/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar. Siehe Amtsblatt L 47 vom 18.2.12
Beschluss 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe. Siehe Amtsblatt L 47 vom 18.2.12
Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien. Siehe Amtsblatt L 38 vom 11.2.12
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. Siehe Amtsblatt L 38 vom 11.2.12
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire. Siehe Amtsblatt L 38 vom 11.2.12
Mitteilung an Monir Chouka, Yassin Chouka und Mevlüt Kar, die mit der Verordnung (EU) Nr. 97/2012 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurdenSiehe Amtsblatt C 34 vom 8.2.12
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 97/2012 der Kommission vom 6. Februar 2012 zur 164. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Siehe Amtsblatt L 35 vom 8.2.12
Berichtigung des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 31 vom 3.2.12
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 31 vom 3.2.12
Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/50/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 26 vom 31.1.12
Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien. Siehe Amtsblatt L 27 vom 31.1.12
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 19 vom 24.1.12
Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Siehe Amtsblatt L 19 vom 24.1.12
Beschluss 2012/36/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. Siehe Amtsblatt L 19 vom 24.1.12
Beschluss 2012/36/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus. Siehe Amtsblatt L 19 vom 24.1.12
Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 19 vom 24.1.12
Verordnung (EU) Nr. 56/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 19 vom 24.1.12
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Siehe Amtsblatt L 19 vom 24.1.12
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 19 vom 24.1.12
163. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Siehe Amtsblatt L 15 vom 18.1.12
162. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. Siehe Amtsblatt L 8 vom 12.1.12
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan. Siehe Amtsblatt L6 vom 10.1.12
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/698/GASP des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan. Siehe Amtsblatt L6 vom 10.1.12
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 7/2012 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden. Siehe Amtsblatt C5 vom 7.1.12
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen. Siehe Amtsblatt L 4 vom 7.1.12
Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates). Siehe Amtsblatt C 377 vom 23.12.11
Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011. Siehe Amtsblatt L 343 vom 23.12.11
Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen. Siehe Amtsblatt L 341 vom 22.12.11
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen. Siehe Amtsblatt L 341 vom 22.12.11
Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Siehe Amtsblatt L 338
Änderung des Beschlusses 2010/232/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/MyanmarSiehe Amtsblatt L 338 vom 21.12.11
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar. Siehe Amtsblatt L 338 vom 21.12.11
Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea. Siehe Amtsblatt L 330 vom 14.12.11
Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (Anhang II) sowie Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates (Anhang VIII) Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 351 vom 2.12.11
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 35 vom 2.12.11
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran. Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Sudan. Siehe Amtsblatt L 310 vom 25.11.11
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/273/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/736/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1151/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden. Siehe Amtsblatt C 334 vom 15.11.11
Mitteilung an AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed; alias SA-ID; alias SALWWAN, Samir), MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem; alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah; alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith; alias WADOOD, Khalid Adbul), Gama'a al-Islamiyya (alias Al-Gama'a al-Islamiyya) (Islamische Gruppe — IG), Holy Land Foundation for Relief and Development (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land), Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungsarmee), Palestinian Islamic Jihad (PIJ) (Palästinensischer Islamischer Dschihad), Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command (alias PFLP — General Command) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas), Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia (FARC) (Revolutionäre Armee von Kolumbien), Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (DHKP/C) (alias Devrimci Sol (Revolutionäre Linke), alias Dev Sol) (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei), Sendero Luminoso (SL) (Leuchtender Pfad), Teyrbazen Azadiya Kurdistan (TAK) (alias Kurdistan Freedom Falcons, alias Kurdistan Freedom Hawks) (Freiheitsfalken Kurdistans), die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zu der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011). Siehe Amtsblatt C 334 vom 15.11.11
Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Siehe Amtsblatt L 296 vom 15.11.11
Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Siehe Amtsblatt L 296 vom 15.11.11
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Siehe Amtsblatt L 296 vom 15.11.11
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Siehe Amtsblatt L 296 vom 15.11.11
Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen. Siehe Amtsblatt L 293 vom 11.11.11
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen. Siehe Amtsblatt L 293 vom 11.11.11
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen. Siehe Amtsblatt L 285 vom 1.11.11
Eine konisch geformte Ware (etwa 40 cm hoch) bestehend aus zwei zusammengenähten dreieckigen roten Vliesstoffteilen mit einem weißen Besatz am unteren Rand und einer weißen Bommel an der Spitze.Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ware in Form eines rechteckigen, stilisierten Elefanten mit Abmessungen von etwa 32 × 48 × 24 cm, bestehend aus zwei Hälften aus formgepresstem Hartkunststoff. Die Ware hat vier Räder und einen abnehmbaren Schulterriemen,an dem sie auch gezogen werden kann.Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine nicht zusammengesetzte Ware (so genanntes „Fangnetz für Trampoline“)Siehe Amtsblatt L 124 vom 11.5.12
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 366/2012 der Kommission vom 27. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln. Siehe Amtsblatt
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Neues dreirädriges Kraftfahrzeug mit Hinterradantrieb,zur Personenbeförderung, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 998 cm 3 .Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein rechteckiger Standfuß mit Abmessungen von etwa 55 × 31 cm, aus Glas aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 8 mm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7020 00 und 7020 00 10. Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein tragbares, batteriebetriebenes, elektronisches Multifunktionsgerät in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 10 × 9,5 × 10,5 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 13 und 8527 13 99. Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Konfektioniertes Erzeugnis in Form eines ärmellosen Kleidungsstücks, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, und bis unter die Hüften reicht. Das Erzeugnis besteht aus drei, durch Nähte verbundene Teilstücke. Jedes Teilstück ist aus drei Lagen zusammengesetzt, zwei äußeren gewebten Lagen aus Spinnstoffen aus synthetischen Fasern (Nylon) und einer inneren Lage, die dem Schutz vor Strahlung dient und aus einem Gemisch von Antimonpulver, Wolframpulver und einem Polymer besteht. Die drei Lagen sind entlang aller Kanten mit einem Besatz eingefasst. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI, Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 6211 33 und 6211 33 10.Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein rechteckiges Erzeugnis mit den Maßen von etwa 60 × 300 cm aus zwei miteinander verklebten Lagen (eine Lage Spinnstoff und eine Lage Papier), insgesamt etwa 0,26 mm dick. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6303, 6303 92 und 6303 92 10. Siehe Amtsblatt L 99 vom 5.4.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Die Ware ist wie folgt zusammengesetzt (GHT):
— Ethylalkohol 70
— Benzin 30
Die Ware wird als Massengut befördert. Einreihung unter der TNR 2207 20 00. Siehe Amtsblatt L 73 vom 13.3.12
Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Siehe Amtsblatt L 50 vom 23.2.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein scheibenförmiges Bauteil aus Metall mit einem Durchmesser von etwa 8 cm und einer Höhe von 2 cm (so genannter „Round Recliner“). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9401, 9401 90 und 9401 90 80.Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein Multifunktionsgerät mit Abmessungen von etwa 62 × 76 × 98 cm und einem Gewicht von etwa 153 kg mit einem Scanner und einem elektrostatischen Drucker. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8443, 8443 31 und 8443 31 80.Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein so genanntes „Fahrradset“, bestehend aus den folgenden Komponenten:
a) einem Rahmen;
b) einer vorderen Gabel und
c) zwei Felgen.
Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 8714 91, 8714 91 10 und 8714 91 30, und 8714 92 und 8714 92 10. Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein modularer Bildschirm (so genannte LED- Wand) mit mehreren Modulen, bestehend aus Elementen mit den Abmessungen von ca. 38 × 38 × 9 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6, Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 80.Siehe Amtsblatt L 36 vom 9.2.12
Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretenden Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung. Siehe Amtsblatt L 35 vom 8.2.12
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Paneel aus Aluminium und Hartglas mit Abmessungen von etwa 140 x 30 cm (sog. Duschpaneel mit Hydromassage).Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9019, 9019 10 und 9019 10 90.Siehe Amtsblatt L 27 vom 31.1.12
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Schmerzlinderndes Gel zum Auftragen auf die Haut.Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97. Siehe Amtsblatt L 330 vom 14.12.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Kunststoffflasche aus Polyethylen mit Stöpsel und Rundboden (Fahrradtrinkflaschen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3923, 3923 30 und 3923 30 10.Siehe Amtsblatt
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videosequenzen mit Abmessungen von etwa 10 × 5,5 × 2 cm (sogenannter „Videorekorder im Taschenformat“), bestehend aus:
— einem Kameraobjektiv und einem Digital-Zoom,
— einem Mikrofon,
— einem Lautsprecher
— einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll),
— einem Mikroprozessor,
— einem Speicher mit einer Kapazität von 2 GB,
— USB- und AV-Schnittstellen.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 99. Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Maschine mit Abmessungen von etwa 83 × 70 × 30 cm und einem Gewicht von 418 kg zur Verwendung in Aufzügen (so genannte getriebelose Zugmaschine), bestehend aus:
— einem Permanentmagnet-Synchronmotor mit einer Leistung von 3,4 kW,
— einer Umlenkrolle an der Antriebswelle des Motors,
— einem Bremssystem und
— einem Positionssensor zur Bestimmung der korrekten Position der Seile (Sicherheitsüberwachungssystem).
Die Maschine wird in einem Aufzugsschacht zum Heben und Senken der Kabine eingebaut. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8425 und 8425 31 00. Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
1. Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes analoges Eingabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99.
2. Eine Ware in der Form eines Moduls im eigenen Gehäuse (so genanntes diskretes Ausgabe-Modul) mit Abmessungen von etwa 11 × 7 × 5 cm.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8538, 8538 90 und 8538 90 99. Siehe Amtsblatt L 319 vom 2.12.11
Änderung des am 21. Oktober 1982 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (Harmonisierungsübereinkommen) Siehe Amtsblatt L 317 vom 30.11.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.
1. Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät bestehend
aus einer Blitzlichtlampe, einer Linse, einer Auslösetaste und einer Kontrollleuchte (so genanntes IPL-Handgerät (IPL – intensiv gepulstes Licht). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8543 und 8543 90 00.
2. Ein handgehaltenes, austauschbares Gerät, bestehend aus einem Festkörperlaser, einer Linse, einem Wahlschalter für die Punktgröße und einer Auslösetaste (so genanntes „Laser-Handgerät“). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8543 und 8543 90 00. Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung,
bestehend aus
— Gerät A: Funksender für Audio- und Videosignale(Fernsehen) mit eingebautem Funkempfänger
für Fernbedienungssignale mit Infrarotsender und zwei separaten Antennen und
— Gerät B: Funkempfänger für Audio- und Videosignale
(Fernsehen) mit eingebauten Funksender für Fernbedienungssignale mit Infrarotempfänger und zwei separaten Antennen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 71 und 8528 71 99.Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Flüssigkristallanzeigentafel (sogenanntes LCD-Modul) mit einer Diagonale von 66 cm (26 Zoll), bestehend aus einer zwischen zwei Glasplatten eingeschlossenen aktiven Matrix-Flüssigkristallschicht, mit Anschlussstücken versehen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 sowie des TARIC-Codes 8529 90 92 44.Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Eine Flüssigkristallanzeigentafel (sogenanntes LCD-Modul) mit einer Diagonale von 66 cm (26 Zoll), bestehend aus einer zwischen zwei Glasplatten eingeschlossenen aktiven Matrix- Flüssigkristallschicht, mit Anschlussstücken versehen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 sowie des TARIC-Codes 8529 90 92 44. Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein handbetriebener mechanischer Apparat zur Abgabe einer Flüssigkeit in einen Behälter für titrimetrische Untersuchungen (ein sogenannter Digitaltitrator). Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen KN 8479, 8479 89 und 8479 89 97.Siehe Amtsblatt L 305 vom 23.11.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein handbetriebener mechanischer Apparat zur Abgabe einer Flüssigkeit in einen Behälter für titrimetrische Untersuchungen (ein sogenannter Digitaltitrator). Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen KN 8479, 8479 89 und 8479 89 97. Siehe Amtsblatt
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Tragbares, akkubetriebenes, brillenförmiges Elektronikgerät zur Anzeige von Bildern (so genannte „Videobrille“) mit Abmessungen von ca. 15 × 3,5 × 2,5 cm in zusammengefaltetem Zustand. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40. Siehe Amtsblatt L 303 vom 22.11.11
Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Ein Produkt in Form einer Kunststoffmanschette, die so geformt ist, dass sie um den Hals gelegt werden kann, mit stoßdämpfender Schaumstoffschicht und Klettverschluss (so genannte Cervicalstütze). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur,Anmerkung 6 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9021, 9021 10 und 9021 10 10. Siehe Amtsblatt L 303 vom 22.11.11
Änderung der Entscheidung 2008/630/EG über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8094). Siehe Amtsblatt L 297 vom 16.11.11
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschafen. Siehe Amtsblatt L 292 vom 10.11.11
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Dicamba, Difenoconazol und Imazaquin. Siehe Amtsblatt L 285 vom 1.11.11
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